Änderung des E-Government-Gesetzes
Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sollen angehalten werden, die „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhobenen unbearbeiteten Daten zu veröffentlichen“, sofern dem keine Ausnahmetatbestände entgegenstehen“. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des E-Government-Gesetzes“ (18/11614) hervor, das am 31.03.2017 in erster Lesung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sollen insbesondere datenschutzrechtliche und spezialgesetzliche Regelungen zu beachten sein. Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Daten soll durch das Gesetz nicht begründet werden.
Wie die Regierung in der Vorlage darlegt, sind Daten, die elektronisch verarbeitet werden können, „eine wertvolle Ressource, wenn sie transparent gemacht werden“. Diese sog. offenen Daten eröffneten die Chance auf mehr Teilhabe interessierter Bürger und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit diesen. Zudem könnten sie Impulse für neue Geschäftsmodelle und Innovationen bedeuten.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.03.2017