Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts beschlossen

Die Bundesregierung hat am 05.09.2018 den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen.

Seit 25. Mai 2018 gilt mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung wird in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt. Dieses wurde bereits in einem ersten Anpassungsschritt durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 grundlegend novelliert.

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 wird nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst.

Der beschlossene Gesetzentwurf sieht Änderungen in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts vor. Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes werden dabei mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:

  • Anpassung an die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
  • Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
  • Anpassung von Verweisungen (insbesondere in das seit 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz)
  • Regelungen zu den Rechten der betroffenen Personen
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung

So sollen beispielsweise Begriffe angepasst werden, damit in den nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen die gleichen Bezeichnungen verwendet werden, wie in der Datenschutz-Grundverordnung (z. B. für die von einer Datenverarbeitung betroffene Person oder für den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung).

Der Gesetzentwurf soll schnellstmöglich verabschiedet werden, um den erforderlichen Anpassungsprozess nunmehr zügig abzuschließen.

Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 05.09.2018