Antrag betreffend Vorratsdatenspeicherung unzulässig

Am 30. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag der Deutschen Telekom AG abgelehnt, mit dem diese die Feststellung begehrt hat, nicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten (Vorratsdatenspeicherung) verpflichtet zu sein.

Die Deutsche Telekom AG hatte zunächst beantragt, festzustellen, dass sich die Speicherpflicht nach § 113b Abs. 3 TKG nicht auf Internetverbindungen erstreckt, die unter Einsatz des sog. NAPT-Verfahren insbesondere bei öffentlichen Hotspots und im Mobilfunkbereich hergestellt werden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juni 2017 im Verfahren 13 B 238/17 vorläufig festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin insgesamt nicht verpflichtet sei, Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und dies mit der Europarechtswidrigkeit der Norm begründet hatte, veröffentlichte die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite eine Erklärung, wonach sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gegenüber allen Telekommunikationsunternehmen davon absehen werde, Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen die Speicherpflicht nach § 113b TKG zu ergreifen. Daraufhin stellte die Deutsche Telekom AG ihren Antrag um und beantragte nunmehr die vorläufige Feststellung, insgesamt und nicht lediglich mit Blick auf das sog. NAPT-Verfahren nicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten TKG verpflichtet zu sein. Diesen Antrag lehnte das Gericht nun mangels Rechtsschutzinteresses ab.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Erklärung der Bundesnetzagentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens sei ausreichend. Der von der Antragstellerin darüber hinaus erstrebte Schutz vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Unterlassens der Speicherung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu erreichen. Eine Entscheidung wirke nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten und nicht auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 03.07.2017 zum Urteil 9 L 2085/17 vom 30.06.2017