Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach der hier erforderlichen Abwägung gebührt dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 7 C 5.17 vom 27.09.2018