Der gegen die BRAK gerichtete Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu unterlassen, hatte – nachdem bereits der Anwaltsgerichtshof seine Klage abwies – auch vor dem BGH keinen Erfolg: Der Kläger hatte geltend gemacht, die Einführung des beA verletze ihn u. a. in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit und in seinem Grundrecht der Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. In einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschied der BGH, die Berufung nicht zuzulassen.

Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Aufgabe der BRAK aus § 31a III BRAO, sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist, auf der Annahme des Gesetzgebers beruhe, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Es sei nicht Aufgabe des AGH und auch nicht des BGH, diese gesetzgeberische Einschätzung durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen. Die von der BRAK in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 31a BRAO war nicht Gegenstand des Rechtsstreits; der Kläger habe sich auch nicht gegen eine konkrete technische Lösung, sondern gegen die Einführung des beA insgesamt gewandt.

Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sowie Verfahrensverstöße im erstinstanzlichen Verfahren vor dem AGH sah der BGH als nicht gegeben an.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 01.08.2018 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 5/18 des BGH vom 28.06.2018