Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 29. März 2019 in zwei Verfahren die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Urteile bestätigt, mit denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet wird, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Umweltinformationen zum sog. Volkswagen-Abgasskandal zugänglich zu machen.

In einem Verfahren ging es um Unterlagen, die bis zur sog. Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts gegenüber der Volkswagen AG von Mitte Oktober 2015 angefallen waren, und um die Protokolle der Untersuchungskommission Volkswagen bis zum 24. Februar 2016. Das andere Verfahren betraf eine von der Volkswagen AG dem Ministerium Anfang November 2015 zugeleitete Unterlage zu einer möglichen Manipulation auch der angegebenen Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte; in diesem Verfahren ist auch die Berufung des beigeladenen Fahrzeugherstellers zurückgewiesen worden.

Das Ministerium hatte eine Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz unter Hinweis auf seine Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene verneint und Ablehnungsgründe geltend gemacht. Im Wesentlichen berief es sich auf nachteilige Auswirkungen für laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Braunschweig im Falle einer Offenlegung der Informationen, die es zuvor der Strafverfolgungsbehörde zugeleitet hatte. Die Volkswagen AG berief sich darauf, dass sie dem Ministerium die Informationen als „confidential & privileged“ freiwillig zur Verfügung gestellt hatte und diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten.

Diese Argumente hat das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung am 14. März 2019 als nicht stichhaltig angesehen. Die Ausnahme von der Informationspflicht gelte nur für das nationale Gesetzgebungsverfahren. Der Untersuchungszweck der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht mehr gefährdet. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationspflicht nicht entgegen. Insbesondere die Prüfstandbedingungen seien Informationen über Emissionen, deren Zugänglichmachung der Geheimnisschutz nicht entgegengehalten werden könne. Im Übrigen überwiege u.a. wegen des Nichterreichens der Klimaziele, der massiven Auswirkungen der Dieselabgase in vielen Städten und des Verbraucherinteresses an umwelteffizienten Fahrzeugen das öffentliche Informationsinteresse das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.03.2019 zu den Urteilen OVG 12 B 13.18 u. 14.18 vom 29.03.2019