De-Mail für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

WP/vBP sind seit dem 1. Januar 2018 dem Grunde nach verpflichtet, im elektronischen Rechtsverkehr Empfangsbereitschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg herzustellen. Die Erreichbarkeit auf einem sicheren Übermittlungsweg muss tatsächlich hergestellt sein, wenn sich die Frage der Erreichbarkeit für ein Gericht konkret stellt. Die WPK informierte zur Rechtslage im WPK Magazin 3/2017, Seite 33 f. sowie unter „Neu auf WPK.de“ vom 14. Dezember 2017.

Derzeit kommt für WP/vBP und ihre Berufsgesellschaften als sicherer Übermittlungsweg nur die De-Mail in Frage. Die nachfolgenden Dienstleister sind akkreditierte De-Mail-Diensteanbieter:

Weitere Informationen zum Thema De-Mail stehen hier zur Verfügung:

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.01.2018