Defektes Gerichtsfax: Problem des Rechtsanwalts?

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.01.2017 (Az. I ZB 43/16) festgestellt, dass eine Störung an einem Gerichtsfax nicht unbedingt zum Problem des Rechtsanwalts wird. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es: „Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.“

Der Rechtsanwalt hatte im Verfahren anwaltlich versichert, er habe die Berufungsbegründung am Tage des Fristablaufs gegen 23:15 Uhr ausgefertigt und um 23:28 Uhr den Übermittlungsvorgang gestartet. Er habe mehrfach erfolglos versucht, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Nachdem er um 23:38 Uhr die Mitteilung über einen Sendefehler erhalten habe, habe er auf der Internetseite des Berufungsgerichts vergeblich nach einer weiteren Telefaxnummer gesucht. Auf der Startseite habe er lediglich die bereits angewählte Nummer gefunden. Auch unter dem elektronischen Verweis „zu allen Kontaktinformationen“ sei nur diese Faxnummer angegeben. Eine weitere Suche im „Impressum“ sei erfolglos geblieben. Dort sei der Pressesprecher des Berufungsgerichts genannt worden, jedoch ohne dass eine Faxnummer angeführt worden sei.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.03.2017 zum Beschluss I ZB 43/16 des BGH vom 26.01.2017