In den letzten Jahren waren Hinweisgeber, sog. „Whistleblower“ prominent in den Medien vertreten. Die von ihnen publik gemachten Informationen haben jedoch nicht immer für gesellschaftliche Anerkennung gesorgt. Oftmals wurden Whistleblower auch zu Opfern von Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen.Bereits im Rahmen der durch die European Tax Adviser Federation (ETAF) organisierte Konferenz am 05.12.2017 in Brüssel, betonte MdEP Virginie Rozière (S&D), dass Whistleblower keinem, der Wichtigkeit ihrer Meldungen angemessenen Schutz im europäischen Rechtsraum unterliegen. Die EU-Kommission veröffentlichte nun am 23.04.2018 den Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ( COM (2018)218 final ).

Allgemeine Anmerkungen zum Richtlinienentwurf

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Vorgehen der EU-Kommission zum Hinweisgeberschutz. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, welche der Verbesserung des Informationszugangs für Hinweisgeber dienen, die Unterstützung durch zuständige Behörden verbessern und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leisten sollen, tragen zu einem besseren Schutz von Hinweisgebern bei.

Gleichwohl hat der DStV v. a. aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirkung einzelner Regelungsinhalte und diese der EU-Kommission und den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Europaparlaments mitgeteilt ( E 13/18 ). Dabei geht es vor allem um die Regelungen zur Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzes, welche die Verschwiegenheitspflichten einzelner Berufsgruppen, u. a. von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, faktisch aushebeln.

Denn Artikel 15 Abs. 4 des Richtlinienentwurfs (RL-E) regelt, dass Hinweisgeber nicht als Personen gelten, die eine vertragliche oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelte Offenlegungsbeschränkung verletzt haben. Dabei umfassen Offenlegungsbeschränkungen berufliche Verschwiegenheitspflichten, wie sie bspw. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreffen. Demnach würden Hinweisgeber i. S. d Richtlinie nicht mehr für Verletzungen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB haftbar gemacht werden können.

So dürfte ein Steuerfachangestellter, der aus den Unterlagen eines Mandanten einen Verstoß gegen Europarecht zu entnehmen glaubt, eine Meldung oder gar Offenlegung straffrei (i. S. d. § 203 StGB) vornehmen, da er als Hinweisgeber in den Schutzbereich des RL-Entwurfes fiele.

Verschwiegenheitspflicht zum Schutz von Privatgeheimnissen

Die Whistleblower-Richtlinie muss den besonderen Schutzbedarf von Privatgeheimnissen angemessen schützen, fordert der DStV. Die Verschwiegenheitspflicht ist nämlich keine Privilegierung einzelner Berufsgruppen. Zwar ist die Verschwiegenheitspflicht die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Privatgeheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Sie dient dabei aber ausschließlich dem Schutz der Geheimnisherren und der Verhinderung von Verletzungen von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Denn die Berufsgruppen die der Schutzpflicht unterliegen sind Personen, die für die Ausübung ihres Berufes in Kontakt mit Privatgeheimnissen ihrer Mandanten kommen müssen.

Derzeit sieht der Richtlinientext keinerlei besondere Schutzmaßnahmen vor, die vor einem Missbrauch des Hinweisgeberschutzes schützen, wenn dies Informationen betrifft, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Aus Sicht des DStV ist besonders problematisch, dass der Richtlinienentwurf Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ebenso wie Informationen, die keiner Schutzpflicht unterliegen, behandelt.

Zwar soll nach Artikel 13 des RL-E sichergestellt werden, dass nur Hinweisgeber den besonderen Schutz der Richtlinienbestimmungen genießen, die einen „hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen“. Aus Sicht des DStV kann dies jedoch nicht einem eventuellen Missbrauch vorbeugen. Denn der Richtlinientext stellt ausschließlich auf das – nur bedingt überprüfbare – subjektive Empfinden des Hinweisgebers ab. In Deutschland sind vergleichbare Eingriffe in die Privatsphäre dem Gesetzgeber oder Gerichten vorbehalten.

Abschließend forderte der DStV daher, berufliche Verschwiegenheitspflichten vom Geltungsbereich des RL-Entwurfs auszunehmen. Für den Fall, dass eine Bereichsausnahme auf europäischer Ebene keine Mehrheit finde, müsse die Richtlinie zumindest dahingegen entschärft werden, den ausnahmsweisen Anspruch auf Hinweisgeberschutz an klare und strikte Bedingungen zu knüpfen. Der Schutz von Privatgeheimnissen im Rahmen von Mandatsverhältnissen muss angemessen geschützt werden und darf keinesfalls nachrangig zum Hinweisgeberschutz behandelt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.09.2018