EU-Parlament fordert Gesetzesvorschlag zum Schutz von Whistleblowern in der EU bis Ende des Jahres

Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missbrauch, Steuervermeidung und Korruption, wie z. B. bei den Enthüllungen rund um LuxLeaks oder die Panama Papers. Jedoch sind nach Auffassung des EU-Parlaments Informanten in der EU nur lückenhaft und unzureichend geschützt. Daher fordert es mit seiner Entschließung vom 24.10.2017 die EU-Kommission erneut auf, bis Ende diesen Jahres einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor gewährleistet.

Unter dem Begriff „Hinweisgeber“ werden – neben Beschäftigten im öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft – auch Personen, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitsverhältnisses tätig sind, so z. B. Berater, studentische Arbeitskräfte, Praktikanten, verstanden.

Das EU-Parlament fordert u. a.:

Meldemechanismus:

  • die EU-Kommission auf, ein System zu prüfen, das sowohl Meldungen innerhalb als auch außerhalb einer Organisation ermöglicht.
  • Arbeitgeber sind dazu angehalten, ein internes Meldeverfahren einzuführen sowie eine unabhängige und unparteiische Person/Stelle zu schaffen, die für die Entgegennahme der Meldungen zuständig ist. Empfänger der eingegangenen Warnhinweise haben geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgeber innerhalb einer angemessenen Frist darüber auf dem Laufenden zu halten.
  • die Einrichtung einer unabhängigen Stelle für anonyme Meldungen auf nationaler oder europäischer Ebene, deren Aufgabe es wäre, die Meldung entgegen zu nehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, ggf. Folgemaßnahmen einzuleiten und den Hinweisgeber beratend zur Seite zu stehen.
  • eine Behörde auf EU-Ebene, um die Koordinierung in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern.

Schutz vor Sanktionen/Vergeltungsmaßnahmen bei Meldung:

  • dass der zukünftige Gesetzesvorschlag den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung trägt, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diese auswirken.
  • Hinweisgeber nicht straf- oder zivilrechtlich zu verfolgen oder mit Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen zu belegen.
  • die Mitgliedstaaten auf, das Verhalten von Hinweisgebern, die Informationen im öffentlichen Interesse offenlegen, für straffrei zu erklären.

Betreuung von Hinweisgebern:

  • unterstützende Maßnahmen wie z. B. Rechts- und Finanzhilfe, psychologische Betreuung und Schadensersatz für Informanten, etwa nach erlittenen Schäden bei zivilrechtlichen Verfahren.

Sanktionen:

  • dass Unternehmen, die Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber einleiten, z. B. keine Finanzmittel der EU und keine Aufträge öffentlicher Einrichtungen erhalten.