Haftung eines Fahrzeughalters kann bei Unfall mit Fußgänger vollständig entfallen

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers vollständig entfallen kann, wobei dies jeweils im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.Die Klägerin ist die Krankenkasse der Geschädigten. Diese hatte zunächst aus einem neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet von Fürth geparkten Pick-up ein mannshohes Plakat ausgeladen. Dieses Plakat wollte die Geschädigte auf einem Grünstreifen aufstellen, welcher sich zwischen den ersten vier Fahrbahnen und den folgenden drei Fahrbahnen befand. Nur wenige Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Geschädigte an einer Ampelanlage gefahrlos die Straße überqueren und zu dem Grünstreifen gelangen können. Sie wollte jedoch unmittelbar am Ausladeort mit dem großen Plakat in Händen über die Straße gehen, wobei sie insgesamt vier Spuren hätte überqueren müssen. Der Beklagte, welcher mit seinem Pkw den zweiten Fahrstreifen befuhr, erfasste jedoch die Geschädigte, welche schwere Verletzungen erlitt.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz für aufgewendete Heilbehandlungskosten und auch die Feststellung, dass dieser den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dabei geht sie von einer Haftungsquote von 50 % aus. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage mit einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Beklagten stattgegeben.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der 4. Zivilsenat geht von einer Alleinhaftung der Geschädigten aus. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass diese plötzlich die Straße überqueren werde. Der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt gewesen und habe kein Verkehrshindernis dargestellt. Es habe für den Beklagten ferngelegen, damit zu rechnen, dass „jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren.“

Der Beklagte habe deshalb auch nicht schon beim ersten Schritt der Geschädigten auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen. Zwar hätte er bremsen müssen, als die Geschädigte weiter auf die Fahrbahn lief, da sei der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen. Die Geschädigte habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Sie hätte die mehrspurige Straße nur an der Ampel überqueren dürfen. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße nicht richtig verhalten, weil das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten für sie erkennbar war und sie deshalb hätte stehen bleiben müssen, zumal sie ein sperriges Plakat mit sich führte.

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 4 U 1386/17 vom 31.01.2018