Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur Unternehmenskonzentration
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29.06.2017 entschieden, dass das Statistikgeheimnis einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Zugang zu amtlichen Informationen zur Unternehmenskonzentration entgegensteht, wenn eine mit dem Statistikgeheimnis unvereinbare Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Kläger beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erfolglos Zugang zu Unterlagen, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission aufbereitet hatte. Die Monopolkommission hat u. a. die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt unterstützt die Monopolkommission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen. Die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen für das XVII. Hauptgutachten 2006/2007 übermittelte das Bundesamt der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung, für die keine sog. Dominanzprüfung durchgeführt wurde. Mit einer solchen Prüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht vereinbare Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang hat, weil die streitgegenständlichen Vergleichsberechnungen vom Statistikgeheimnis des § 16 BStatG geschützt sind und deshalb dem Informationszugangsrecht ein besonderes Amtsgeheimnis i. S. v. § 3 Nr. 4 IFG entgegensteht. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Dominanzprüfung besteht nicht.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 29.06.2017 zum Urteil 7 C 22.15 vom 29.06.2017