Kein Schmerzensgeld für Muskelkater
Zur Traumfigur mit möglichst wenig Aufwand – das ist der Wunsch vieler Menschen. Dazu werden stets neue Trainingsmethoden ent-wickelt. Das Landgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob Muskeltraining durch elektrische Impulse zu Nierenversagen führen kann und ob es Schmerzensgeld für Muskelkater gibt.
Die Klägerin begab sich im November 2015 in ein Studio der Beklagten, um dort ein EMS-Probetraining durchzuführen, bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden. Doch anstatt eines Trainingserfolgs stellten sich -nach Angaben der Klägerin -nur Beschwerden ein. Bereits während des Trainings habe sie sich beklagt, doch die Betreiberin des Studios habe erklärt, das müsse so sein. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Wertes hätte zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Klägerin ausgelöst hat. Der kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin – trotz eines erhöhten Enzymwertes – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens hatte der Richter also nur noch die Frage zu beantworten, ob eine solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellt, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann. Die Antwort auf diese Frage war eindeutig: bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sport treibenden hingenommen wird. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2018 zum Urteil 18 O 73/16 vom 11.07.2018 (nrkr)