Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass das Schleswig-Holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsieht.

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 14.02.2019 im Rahmen eines Berufungsverfahrens festgestellt, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsehe. Offen geblieben ist, ob dies auch für eine Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten gilt.

Nach Auffassung des Senats habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Verantwortung für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes bei der Dienststellenleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu belassen. Dies unterscheide die Position der Gleichstellungsbeauftragten von der der Personalräte, für die das Mitbestimmungsgesetz zahlreiche Zustimmungsrechte und eine ausdrückliche Klagebefugnis vorsehe. Es bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, den Gleichstellungsbeauftragten eine stärkere Position einzuräumen, so, wie es etwa auch im Gleichstellungsgesetz des Bundes und sieben anderer Länder der Fall sei.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz ebenso wie für das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter und deren Behörden. Die klagende Gleichstellungsbeauftragte wollte feststellen lassen, dass ihre Beteiligungsrechte bei einem internen Personalauswahlverfahren verletzt wurden. Ihre Klage wurde in zweiter Instanz als unzulässig abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 98/18).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 2 LB 98/18 vom 14.02.2019