Keine Medikamente aus „Apothekenautomat“

Mit Urteil der Kammer für Handelssachen vom 21.12.2017 wurde es der beklagten Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden verboten, apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Arzneimittelabgabestelle in 74928 Hüffenhardt an Patienten abzugeben, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von der Apothekenbetriebserlaubnis der Beklagten in den Niederlanden umfasst sind. Gleichzeitig wurde der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von der Beklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei damit auch wettbewerbswidrig. Zulässig sei nur die Arzneimittelabgabe in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke. Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde – abweichend vom Versandhandel – nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden sind. Außerdem beabsichtige der Kunde, bei der Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt das Medikament – wie bei einer Präsenzapotheke – unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht – wie beim Versandhandel – einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.

Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt werden kann.

Quelle: LG Mosbach, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 4 O 35/17 vom 21.12.2017