Non-Compliance with Laws and Regulations (NOCLAR) – Änderungen am IESBA Code of Ethics in Kraft getreten

Der Code of Ethics for Professional Accountants des internationalen Ethikstandardsetzungsgremiums IESBA sieht neue Pflichten für Berufsangehörige vor, wenn sie Anhaltspunkte für (mutmaßliche) Verstöße des Mandanten gegen bestimmte Rechtsvorschriften feststellen. Der nachfolgende Praxishinweis gibt einen Überblick.

  • Der IESBA Code of Ethics sieht neue Pflichten für Berufsangehörige vor, wenn sie Anhaltspunkte für (mutmaßliche) Verstöße des Mandanten gegen bestimmte Rechtsvorschriften feststellen.
  • Deutsche Berufsangehörige sind allerdings nur betroffen, sofern sie Mitglied im Forum of Firms (FoF) sind oder sich vertraglich zur Einhaltung des IESBA Codes of Ethics verpflichtet haben.
  • Die neuen Pflichten gelten grundsätzlich sowohl im Rahmen der Abschlussprüfung als auch bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen.
  • Erstanwendungszeitpunkt für die neuen Regelungen ist der 15. Juli 2017.

Anwendbarkeit des Codes

Der Code hat als Verlautbarung des privaten Standardsetzers International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) für den Berufsstand in Deutschland grundsätzlich keine unmittelbare Geltung.

Ausnahmen bestehen jedoch in zwei Fällen:

  • Die Praxis ist Mitglied im Forum of Firms (FoF), einem Zusammenschluss internationaler Prüfer-Netzwerke, deren Mitglieder die Einhaltung des Code erklärt haben.
  • Die Praxis hat sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses vertraglich zur Einhaltung des Code verpflichtet.

Entsprechend verpflichtete Prüfungsgesellschaften haben ab dem 15. Juli 2017 die neuen Anforderungen zu Non-Compliance with Laws and Regulations (NOCLAR) im Code (Sections 225 und 360) zu beachten.

In keinem Fall darf allerdings die Einhaltung des Codes im Widerspruch zu einschlägigen deutschen gesetzlichen Regelungen stehen. Gegebenenfalls ist in einem solchen Fall der Auftraggeber auf entsprechende Einschränkungen hinzuweisen.

So verstoßen Mitteilungen an Behörden bzw. Aufsichtsstellen durch den Berufsangehörigen grundsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflichten nach § 43 WPO und § 323 HGB, es sei denn, diese Mitteilungen sind von anderen gesetzlichen Normen gefordert (beispielsweise Art. 7 und 12 EU-Abschlussprüferverordnung, § 29 Abs. 3 KWG, § 35 Abs. 4 VAG, § 341k Abs. 3 HGB, § 43 Abs. 1 GwG).

Neue Anforderungen im Bereich der Abschlussprüfung

Die Pflichten eines Berufsangehörigen gemäß NOCLAR bei Anhaltspunkten für einen (mutmaßlichen) Verstoß des Mandanten im Rahmen einer Abschlussprüfung decken sich zunächst mit den Anforderungen des IDW PS 210 Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung:

  • Der Abschlussprüfer hat ein hinreichendes Verständnis von Art und Umfang des (mutmaßlichen) Verstoßes zu erlangen.
  • Zudem hat er sich ein Verständnis der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Dieses Verständnis muss dem Umfang seiner Leistungserbringung gerecht werden.
  • Der Abschlussprüfer hat die entsprechende Leitungsebene des Mandanten zeitnah über den (mutmaßlichen) Verstoß zu informieren.
  • Zudem ist der Sachverhalt angemessen zu dokumentieren.

Die NOCLAR-Anforderungen gehen aber über die Anforderungen des IDW PS 210 hinaus, indem vom Abschlussprüfer verlangt wird

  • den Mandanten zur Vornahme angemessener, zeitnaher Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung des Verstoßes anzuhalten,
  • die Vornahme der Maßnahmen des Mandanten zu überwachen und zu würdigen,
  • einzuschätzen, ob weitere Schritte vorgenommen werden müssen.

Beispielhaft nennt der Code hier die Beendigung des Auftragsverhältnisses sowie die Meldung des Verstoßes an eine Behörde bzw. Aufsichtsstelle, sofern deutsches Recht dem nicht entgegensteht (siehe oben).

Neue Anforderungen im Bereich sonstiger Dienstleistungen

Die deutschen Berufspflichten sehen bei sonstigen Dienstleistungen im Wesentlichen in § 13 Abs. 2 BS WP/vBP vor, dass der Berufsangehörige seinen Auftraggeber auf festgestellte Gesetzesverstöße aufmerksam zu machen hat.

Die Pflichten des Berufsangehörigen bei Anhaltspunkten für Verstöße im Rahmen sonstiger Dienstleistungen gemäß NOCLAR gehen über die deutschen Anforderungen hinaus:

  • Der Berufsangehörige hat sich auch im Rahmen sonstiger Dienstleistungen ein hinreichendes Verständnis von Art und Umfang des (mutmaßlichen) Verstoßes sowie der einschlägigen Gesetzes- und Rechtsvorschriften zu verschaffen.
  • Die entsprechende Leitungsebene – sowie in Abhängigkeit von der Dienstleistung gegebenenfalls der Abschlussprüfer – des Mandanten ist zeitnah zu informieren.
  • Der Berufsangehörige hat einzuschätzen, ob weitere Schritte erforderlich sind.

Auch hier sieht der Code beispielhaft die Auftragsbeendigung oder die Meldung des Verstoßes an Behörden (siehe oben) als weitere Schritte vor.

  • Der Sachverhalt ist angemessen zu dokumentieren.

Zusammenfassung

  • Der IESBA Code of Ethics entfaltet in Deutschland grundsätzlich keine direkte Bindungswirkung.
  • Einzig Mitglieder des Forum of Firms sowie Praxen, die vertraglich ihrem Mandanten die Einhaltung zugesagt haben, haben den Code und damit die neuen NOCLAR-Regelungen zu beachten.
  • Die Befolgung des Codes darf jedoch nicht im Widerspruch zu einschlägigen deutschen Vorschriften (wie beispielsweise der Verschwiegenheitspflicht) stehen.
  • Im Gegensatz zu den deutschen Regelungen (IDW PS 210) sehen die NOCLAR-Regelungen weitergehende Anforderungen im Falle (mutmaßlicher) Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung vor.
  • Darüber hinaus enthält der Code auch Regelungen, die die Erbringung sonstiger Dienstleistungen betreffen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.07.2017