Online shoppen ohne Grenzen

  • EU-weit online einkaufen ohne Blockierungen oder automatische Umleitungen auf andere Webseiten;
  • Gleichbehandlung von Online-Käufern aus dem EU-Ausland – Verkäufer müssen Zugang zu gleichen Preisen gewähren;
  • 63 % der in einer Umfrage untersuchten Websites lassen Kunden aus dem EU-Ausland nicht bei sich einkaufen.

Wer online einkauft, wird nun besser und leichter EU-weit auf Waren und Buchungen etwa von Hotelzimmern, Mietwagen oder Konzertkarten zugreifen können.

Die neuen Vorschriften machen Schluss mit dem sog. „Geoblocking“. Verbraucher werden bald selbst wählen können, auf welcher Website sie Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne dass sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder sogar ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes blockiert oder automatisch auf eine andere Website umgeleitet werden.

Anbieter müssen Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden, d. h. ihnen Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen gewähren – wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

Der Zielort der Bestellung (z. B. von Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder Kunde und Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land (Verkäufer müssten nicht in alle EU-Länder liefern, aber Käufer sollten die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen);

Es handelt sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls;

Die erworbene Dienstleistung wird in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Ebenfalls wird verboten sein, Verbraucher je nach dem Ausstellungsort einer Kredit- oder Debitkarte unterschiedlich zu behandeln. Während es Händlern weiterhin freisteht, die von ihnen gewünschten Zahlungsmittel zu akzeptieren, dürfen sie innerhalb einer bestimmten Zahlungsmarke nicht aufgrund der Nationalität diskriminieren.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte vorerst ausgeschlossen

Digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transportdienstleistungen fallen vorerst nicht unter die neuen Regeln. Die Verhandlungsführer des Parlaments haben jedoch eine Überprüfungsklausel in das Gesetz aufgenommen, die die EU-Kommission verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.

Zitat

Berichterstatterin Róża Thun (EVP, PL): „Dieses neue EU-Gesetz gegen die Praxis des Geoblockings ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem noch stärker wettbewerbsfähigen und integrierten digitalen Binnenmarkt. Es bietet Vorteile sowohl für Online-Käufer als auch für Gewerbetreibende. Zusätzlich ist dies ein weiterer Meilenstein im Kampf gegen die Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes, die in unserem vereinten Europa keinen Platz mehr hat. Wir haben bewiesen, dass die EU konkrete Verbesserungen für den Alltag der Bürgerinnen und Bürger in ganz Europa bringen kann.“

Die neuen Vorschriften wurden mit 557 Stimmen angenommen, bei 89 Gegenstimmen und 33 Enthaltungen.

Die nächsten Schritte

Die Vereinbarung zur Geoblocking-Verordnung muss noch formell vom Rat gebilligt werden. Die neuen Vorschriften werden neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten – also noch vor Ende 2018.

Hintergrundinformationen

63 % der in einer Umfrage untersuchten Websites lassen Kunden aus dem EU-Ausland nicht bei sich einkaufen. Dies haben Testeinkäufe („mystery shopping“) im Rahmen einer von der Kommission durchgeführten Studie ergeben. Bei den materiellen Gütern war das Geoblocking bei den elektrischen Haushaltsgeräten am höchsten (86 %). Im Bereich der Dienstleistungen war es bei Online-Reservierungen im Offline-Freizeitbereich, z. B. Eintrittskarten für Sportereignisse (40 %), am stärksten ausgeprägt.

Eine weitere Umfrage aus 2017 zeigt, dass EU-Verbraucher vermehrt Online-Produkte im EU-Ausland kaufen: In zehn Jahren hat sich der Anteil der Online-Käufer in der EU fast verdoppelt.

Die im Rahmen des Digitalen Binnenmarktes vorgestellte Verordnung zur Beendigung ungerechtfertigten Geoblockings ist Teil des E-Commerce-Pakets, ebenso wie die Rechtsvorschriften über grenzüberschreitende Paketdienste, die im März 2018 im Plenum verabschiedet werden sollen, und ein Gesetz zur Stärkung der Durchsetzung der Verbraucherrechte, das bereits im November 2017 vom Parlament angenommen wurde.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 06.02.2018