Störerhaftung wird rechtssicher abgeschafft
Durchbruch für freies öffentliches WLAN in Deutschland
Die Bundesregierung hat am 05.04.2017 den von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ beschlossen. Damit macht die Bundesregierung den Weg frei für mehr freies öffentliches WLAN in Deutschland.Zypries: „Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf machen wir den Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland. Zudem wird die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Jetzt können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten. Sie setzen sich nicht dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Sie müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen. Damit ist es uns gelungen, die Hürden abzuschaffen, die bislang eine Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots in Deutschland behindert haben. Wir erwarten uns davon den entscheidenden Schub für mehr offene WLAN-Hotspots, um im europaweiten Vergleich aufzuholen. Damit schaffen wir einen wichtigen Schritt für mehr Innovation bei der digitalen Infrastruktur in Deutschland.„
Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf schafft die viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung ab: Danach können Internetzugangsanbieter wie WLAN-Betreiber bislang etwa dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Nutzer das Internet nutzen, um nicht lizensierte Inhalte ins Internet zu stellen. WLAN-Anbieter können bislang auch verpflichtet werden, alle im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch entstehenden Kosten tragen zu müssen, insbesondere die Abmahnkosten.
Außerdem stellt der Gesetzentwurf klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen.
Um das geistige Eigentum weiterhin angemessen zu schützen, können Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Damit soll die Wiederholung der Rechtsverletzung verhindert werden. Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber im konkreten Fall nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann. Die Abrufsperre für einzelne Internetseiten muss zudem zumutbar und verhältnismäßig sein. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber auch dafür nicht in Rechnung gestellt werden. Die Sperrung einzelner Internetseiten kann ein WLAN-Betreiber in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen.
Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 05.04.2017