Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Wirksames Beschwerdeverfahren
Der Gesetzentwurf setzt verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement. Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet,
- den Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten,
- Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen,
- offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren,
- jeden strafbaren Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren und
- den Nutzer über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde zu informieren und diese zu begründen.
Die Verpflichtung zur Löschung oder Sperrung bezieht sich auch auf sämtliche auf der Plattform befindlichen Kopien des strafbaren Inhalts.
Berichtspflicht
Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet, vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte zu berichten. Der Bericht muss u. a. Angaben über das Beschwerdevolumen und die Entscheidungspraxis der Netzwerke sowie die personelle Ausstattung und Kompetenz der für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten enthalten. Die Berichte müssen für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht werden.
Bußgelder
Betreiber sozialer Netzwerke, die ein wirksames Beschwerdemanagement gar nicht oder nicht richtig einrichten – insbesondere weil sie strafbare Inhalte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löschen – begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person geahndet werden. Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro betragen. Eine Geldbuße kann auch verhängt werden, wenn das soziale Netzwerk seiner Berichtspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt.
Zustellungsbevollmächtigter
Soziale Netzwerke werden zur besseren Rechtsdurchsetzung – unabhängig von ihrem Sitz – verpflichtet, für Zustellungen in Bußgeldverfahren und in zivilgerichtlichen Verfahren einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden ist ein empfangsberechtigter Ansprechpartner in Deutschland zu benennen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und eines Empfangsberechtigten kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auskunftsanspruch gegen die Betreiber sozialer Netzwerke
Jeder, der in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich von dem Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass dieser Auskunftsanspruch auch durchgesetzt werden kann. Die Betreiber sozialer Netzwerke erhalten die datenschutzrechtliche Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den Verletzten herauszugeben. Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden (Richtervorbehalt).
Quelle: BMJV, Mitteilung vom 05.04.2017