Wohnsitz eines Facebook-Nutzers als Gerichtsstand für Klage gegen Facebook

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen.

Wohnsitz eines Facebook-Nutzers als Gerichtsstand für Klage gegen Facebook

Der Österreicher Maximilian Schrems hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen Facebook Ireland erhoben. Er macht geltend, dass Facebook Ireland seine eigenen Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe1 sowie die entsprechenden Rechte von sieben anderen Facebook-Nutzern, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben2, nachdem er im Internet dazu aufgerufen hatte3. Diese Nutzer haben ihren Wohnsitz in Österreich, Deutschland und Indien.

Facebook Ireland bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Erstens könne Herr Schrems in diesem Verfahren nicht, oder jedenfalls nicht mehr, als Verbraucher angesehen werden. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten in Verbindung mit seinen Ansprüchen gegen Facebook Ireland habe er seine Verbrauchereigenschaft verloren. Er könne demnach nicht die den Verbrauchern durch das Unionsrecht4 eingeräumte Möglichkeit in Anspruch nehmen, einen ausländischen Vertragspartner an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen. Überdies zeige die Einrichtung seiner Facebook-Seite, dass er Facebook beruflich nutze. Zweitens sei der Verbrauchergerichtsstand strikt personengebunden und gelte nicht für abgetretene Ansprüche.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat den Gerichtshof um Klarstellung ersucht, ob der Verbrauchergerichtsstand bei diesen beiden Fallgestaltungen zur Anwendung kommt.

Nach der Sachverhaltsdarstellung durch den Obersten Gerichtshof ist Herr Schrems auf IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und verfasst derzeit eine Dissertation über die rechtlichen Aspekte des Datenschutzes. Er verwendet Facebook seit 2008, wobei er es zunächst ausschließlich zu privaten Zwecken unter falschem Namen nutzte. Seit 2010 verwendet er ein Facebook-Konto unter seinem Namen – in kyrillischen Buchstaben geschrieben – zum privaten Gebrauch wie Fotos hochladen, „posten“ und „chatten“. Er hat ca. 250 „Facebook-Freunde“. Seit 2011 nutzt er auch eine Facebook-Seite. Diese Seite enthält Informationen über seine Vorträge, seine Teilnahme an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte, die von ihm verfassten Bücher, seine Spendenaufrufe sowie die von ihm angestrengten Gerichtsverfahren5 gegen Facebook Ireland.

Im Zusammenhang mit seinem rechtlichen Vorgehen gegen Facebook Ireland veröffentlichte Herr Schrems zwei Bücher, hielt (teilweise entgeltlich) Vorträge, registrierte zahlreiche Websites (Blogs, Onlinepetitionen, Crowdfunding für Verfahren gegen Facebook Ireland), erhielt verschiedene Auszeichnungen und gründete den Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz. Er hat ein Team von zehn, im Kern fünf, Personen um sich versammelt, die ihn bei „seiner Kampagne gegen Facebook“ unterstützen.

In seinen Schlussanträgen vom 14.11.2017 schlägt Generalanwalt Michal Bobek dem Gerichtshof vor, dem Obersten Gerichtshof erstens zu antworten, dass Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Ansprüchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem eigenen, für private Zwecke genutzten Facebook-Konto führen. Somit kann Herr Schrems im Hinblick auf seine eigenen Ansprüche aufgrund der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos offenbar als Verbraucher angesehen werden. Es obliegt jedoch dem Obersten Gerichtshof, dies zu überprüfen.

Nach Auffassung des Generalanwalts hängt die Verbrauchereigenschaft im Allgemeinen davon ab, welche Natur und welches Ziel der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses hatte. Eine spätere Nutzungsänderung kann nur in außergewöhnlichen Fällen Berücksichtigung finden. Sind die Natur und das Ziel des Vertrags sowohl privat als auch beruflich, kann die Verbrauchereigenschaft erhalten bleiben, sofern der berufliche „Gehalt“ als marginal angesehen werden kann. Wissen, Erfahrung, ziviles Engagement oder die Tatsache, dass aufgrund von Rechtsstreitigkeiten ein gewisses Ansehen erworben wurde, stehen für sich genommen der Einstufung als Verbraucher nicht entgegen.

Der Generalanwalt schlägt vor, zweitens zu antworten, dass ein Verbraucher, der berechtigt ist, an seinem eigenen Wohnsitz einen ausländischen Vertragspartner zu verklagen, nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen kann, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

Nach Ansicht des Generalanwalts zeigen die fraglichen Regeln eindeutig, dass der Verbrauchergerichtsstand stets auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt ist. Es wäre mit diesen Regeln nicht vereinbar, einem Verbraucher zu gestatten, den Verbrauchergerichtsstand auch für Ansprüche zu nutzen, die ihm von anderen Verbrauchern ausschließlich zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten wurden. Eine solche Ausdehnung würde es insbesondere ermöglichen, Klagen an einem Gerichtsstand zu konzentrieren und für Sammelklagen den günstigeren Gerichtsstand zu wählen, indem alle Ansprüche an einen Verbraucher mit Wohnsitz an diesem Gerichtsstand abgetreten würden. Dies könnte eine schrankenlose gezielte Abtretung an Verbraucher an einem beliebigen Gerichtsstand mit günstigerer Rechtsprechung, geringeren Kosten oder großzügigerer Prozesskostenhilfe zur Folge haben, was zur Überlastung einiger Gerichte führen könnte.

Für Generalanwalt Bobek steht außer Zweifel, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienen. Werden sie gut konzipiert und umgesetzt, können sie auch weitere systemische Vorteile für das Justizsystem wie eine geringere Notwendigkeit von Parallelverfahren aufweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen, sondern obliegt gegebenenfalls dem Unionsgesetzgeber.

Fußnoten

1Herr Schrems begehrt u. a. die Ungültigerklärung bestimmter Vertragsklauseln, die Unterlassung der Datenverwendung sowie Schadenersatz. Die Klage wurde mit Unterstützung einer Prozessfinanzierungsgesellschaft (gegen ein Entgelt von 20 % des Erlöses) sowie einer PR-Agentur eingebracht.

2Ausschließlich zwecks gerichtlicher Geltendmachung.

3Aufgrund dieses Aufrufs haben über 25.000 Personen auf einer der von Herrn Schrems eingerichteten Websites ihre Ansprüche gegen Facebook Ireland an ihn abgetreten. Am 9. April 2015 befanden sich weitere 50.000 Personen auf einer Warteliste.

4Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel-I-Verordnung“, ABl. 2001, L 12, S. 1).

5Im Jahr 2011 reichte Herr Schrems 22 Beschwerden gegen Facebook Ireland beim Irish Data Protection Commissioner (irischer Datenschutzbeauftragter) ein. Aufgrund dieser Beschwerden erstellte der Data Protection Commissioner einen Prüfbericht, der Empfehlungen an Facebook Ireland enthielt, und in weiterer Folge einen Nachprüfungsbericht. Im Juni 2013 reichte Herr Schrems eine weitere Beschwerde gegen Facebook Ireland im Zusammenhang mit dem Überwachungsprogramm PRISM ein, die zur Nichtigerklärung der „Safe Harbour“-Entscheidung der Kommission durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-362/14, Schrems, führte (vgl. Pressemitteilung 117/15).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.11.2017 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rs. C-498/16 vom 14.11.2017