Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen.
Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, könnten die Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können.
Die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt1 führt für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke ein, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden. Diese Richtlinie, die von jedem Mitgliedstaat spätestens bis zum 7. Juni 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, verpflichtet die Betreiber u. a. dazu, für die von den Nutzern ihrer Plattform online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechtsinhabern einzuholen, z. B. indem sie eine Lizenzvereinbarung abschließen.
In den vorliegenden Rechtssachen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der Gerichtshof wird somit um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht, die sich aus der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr2, der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft3 sowie der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums4 ergeben.
In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache zugrunde liegt, geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger auf Youtube im Jahr 2008, an denen er verschiedene Rechte haben soll, vor deutschen Gerichten vor. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman und um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.
In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache zugrunde liegt, geht die Verlagsgruppe Elsevier gegen Cyando wegen der im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält, auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor deutschen Gerichten vor. Diese Einstellung erfolgte ohne ihre Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf Uploaded frei eingesehen werden konnten.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Betreiber wie YouTube und Cyando nicht unmittelbar für einen Verstoß gegen das Urhebern nach der Richtlinie 2001/295 zustehende ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, haften, wenn die Nutzer ihrer Plattformen geschützte Werke rechtswidrig hochladen.
Der Generalanwalt ist nämlich der Auffassung, dass Betreiber wie YouTube und Cyando grundsätzlich in diesem Fall selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornähmen. Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich6 die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern die „öffentliche Wiedergabe“ ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben könne, treffe somit in der Regel allein diese Nutzer.
Herr Saugmandsgaard Øe weist darauf hin, dass der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform wie YouTube oder Uploaded, sobald er vom Nutzer eingeleitet sei, automatisch erfolge, ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswähle oder sie auf andere Weise bestimme. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber gegebenenfalls automatisiert vornehme, stelle keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränke und nicht den Willen des Betreibers widerspiegele, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben (und andere nicht).
Ferner solle die Richtlinie 2001/29 nicht die Sekundärhaftung regeln, d. h. die Haftung von Personen, die die Verwirklichung rechtswidriger Handlungen der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Dritte erleichterten. Diese Haftung, die im Allgemeinen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit voraussetze, falle unter das nationale Recht der Mitgliedstaaten.
Zudem könnten Betreiber von Plattformen wie YouTube und Cyando grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der Richtlinie 2000/317 vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei. Die fragliche Befreiung sehe vor, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen bestehe, nicht für die hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden könne, es sei denn, dass er, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt habe oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden sei, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht habe.
Nach Ansicht des Generalanwalts gilt diese Befreiung horizontal für jede Form der Haftung, die sich für die betreffenden Anbieter aus jeder Art von Informationen, die im Auftrag der Nutzer ihrer Dienste gespeichert seien, ergeben könne, unabhängig davon, worauf diese Haftung beruhe, welches Rechtsgebiet betroffen sei und welcher Art oder Rechtsnatur die Haftung sei. Die Befreiung erfasse somit sowohl die primäre als auch die sekundäre Haftung für die von diesen Nutzern bereitgestellten Informationen und die von ihnen initiierten Tätigkeiten.
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen sei, nämlich, wenn ein Diensteanbieter „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ habe oder sich der „Tatsachen oder Umstände bewusst [sei], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen bezögen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwängen und eine „übervorsorgliche Entfernung“ der Inhalte vornähmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speicherten, indem sie rechtmäßige Inhalte gleichermaßen löschten.
Herr Saugmandsgaard Øe schlägt außerdem vor, zu entscheiden, dass unabhängig von der Haftungsfrage die Rechtsinhaber gegen diese Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten, ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen.
Fußnoten
1Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92).
2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
3Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
4Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45 und Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16).
5Art. 3 der Richtlinie.
6Ein Diensteanbieter überschreite jedoch die Rolle des Vermittlers, wenn er aktiv in Bezug auf die „öffentliche Wiedergabe“ der Werke tätig werde. Das sei u. a. der Fall, wenn er den übertragenen Inhalt auswähle, ihn auf andere Weise bestimme oder ihn der Öffentlichkeit so präsentiere, dass er als sein eigener erscheine. In diesen Fällen bewirke der Diensteanbieter gemeinsam mit dem Dritten, der den Inhalt ursprünglich bereitgestellt habe, die „Wiedergabe“.
7Art. 14 der Richtlinie.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2020 zu den Schlussanträgen in den Rs. C-682/18 und C-683/18 vom 16.07.2020